Satzung des BOXRING Condor Limburg/Lahn e.V.

Gegründet 1953

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Boxring Condor Limburg/Lahn.e.V 

1.1 Der Verein führt den Namen Boxring Condor Limburg/Lahn e.V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Limburg/Lahn.

1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg unter der Nummer - VR 2185 Fall 1- eingetragen.

1.4 Zweck des Vereins ist die Förderung der boxsportlichen Schulung seiner Mitglieder, in der körperlichen und geistigen Kräftigung, der Verbreitung des Boxsportes in allen Berufs- und Alterskreisen, sowie der Förderung der Jugend durch sportliche Betätigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Teilnahme an Wettkämpfen und Ausrichtung von Sportveranstaltungen. Bei der Teilnahme an Wettkämpfen richtet sich der Verein nach den Richtlinien der Wettkampfbestimmung des DBV und des HABV.

1.5 Der Verein ist ein Fachverein für das Boxen.

§ 2 Zweck des Vereins ( Gemeinnützigkeit ) 

Der Verein Boxring Condor Limburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins

an den Hessischen Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

oder

2.6 an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung von Kinder und Jugendlichen in Waisenhäusern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormundes vorzulegen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritts;
- durch Streichung von der Mitgliederliste:
- durch Ausschluss aus dem Verein.

  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Der Grund für den Ausschluss sind folgende Punkte:

  • Rückstand der Beitragszahlungen trotz Mahnung.
  • Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen den Sinn und Zweck des Vereines.

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen, ohne dass dadurch das Inkrafttreten des Ausschlusses gehemmt wird.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen 

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung 

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand;
  • der Ausschuss
  • die Mitgliederversammlung
  • Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.

§ 7 Der Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  • Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führung der täglichen Amtsgeschäfte des Vereines
  • Vorbereitung von Veranstaltungen / Wettkämpfen

§ 9 Amtsdauer der Vorstands- und Ausschussmitglieder 

9.1 Die Vorstands- und Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands und des Ausschuss im Amt.

  • Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Ausschusses während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  • Der erste Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer, die Kassenprüfer, der Sportwart, der Gerätewart, der Pressesprecher und jeweils 1 aktiver und passiver Beisitzer werden im geraden Jahr gewählt.
  • Die zweiten Vorsitzenden, der Jugendwart und jeweils 1 aktiver und passiver Beisitzer werden im ungeraden Jahr gewählt

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen sind.

  • Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Der Ausschuss 

Der Ausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, insbesondere folgenden Mitgliedern:

  • Vorsitzender oder dessen Stellvertreter
  • Schriftführer
  • Kassierer
  • Sportwart
  • Jugendleiter
  • Pressesprecher
  • Gerätewart
  • 4 Beisitzer ( 2 Aktive / 2 Passive Mitglieder )
  • Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Die Erfordernisse richten sich nach Bedarf, insbesondere bei Veranstaltungen/Wettkämpfen, finanziellen Zuwendungen und sonstigen Vereinsangelegenheiten.  

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
  • Die Einberufung hat über die Post innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  • Die Einberufung hat über die Homepage des Vereins innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. (Beschluss Jahreshauptversammlung am 30. April 2022)
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahlen des Vorstands- und sonstigen Organmitglieder (Ausschuss siehe §§11,14);
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden;
    • Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung;
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrag;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines;
    • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
    • Entlastung des Vorstandes und Ausschuss:
    • Entlassung des Vorstandes und des Ausschusses,
    • Ernennung von Ehrenmitglieder
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Die Wahlen fordern grundsätzlich schriftliche und geheime Abstimmung, falls die Wahl nicht durch Zuruf im einzelnen Fall ohne jeglichen Widerspruch durchgeführt werden kann
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnungen beschließt die Mitgliederversammlung

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14 Aufgaben der Organmitglieder 

 Der Kassierer führt die Kasse / Konto des Vereines. Er verwaltet Ein- sowie Ausgaben des Vereines. Er führt stets Buch über sämtliche finanziellen Bewegungen innerhalb des Vereines. 

a) Bei der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Amtsgeschäfte des Kassierers, insbesondere vor dessen jährlichen Berichten bei der Mitgliederversammlung, überprüfen und gegenüber der Mitgliederversammlung bestätigen, soweit diese ordnungsgemäß geführt wurden.

  • Der Schriftführer ist bei sämtlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie des Ausschusses zugegen und führt zu Beweiszwecke ein Protokoll, welches von ihm und dem 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • Der Sportwart, sowie der Jugendleiter führen in gemeinsamer Absprache den täglichen Trainingsbetrieb durch. Sie bilden die Mitglieder in der Ausübung des Boxsportes nach bestem Wissen aus. Beide Warte sind verpflichtet, sich stets weiter zu bilden.
  • Die Trainingszeiten werden vom Sportwart in Absprache mit dem Vorstand, dem Jugendleiter und dem Ausschuss festgelegt.
  • Der Sportwart organisiert und genehmigt die Teilnahme der aktiven Mitglieder an Wettkämpfen und Meisterschaften.
  • Der Jugendleiter sichert und bildet im speziellen den Nachwuchs des Vereines aus. Es wird hierbei von ihm auf eine gute Nachwuchsarbeit geachtet und von allen Mitgliedern unterstützt.
  • Der Jugendleiter vertritt den Sportwart in dessen Amtsgeschäften.
  • Der Pressesprecher vertritt den Verein in den Medien. Er veröffentlicht Berichte über die Geschehnisse im Verein. Hierzu gehören insbesondere Mitgliederversammlungen, Ehrungen und Wettkämpfe der aktiven Mitglieder.
  • Der Gerätewart überprüft, repariert, organisiert und wartet die Sportgeräte des Vereines, welche für den Trainingsbetrieb verwendet werden.
  • Die vier Beisitzer ( 2 aktive und 2 passive Mitglieder ) vertreten die Interessen der Mitglieder des Vereines. Sie sind verpflichtet sich über Probleme, Kritik und Anregungen unter den Mitgliedern zu informieren und diese dem Ausschuss vorzutragen.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

15.1 Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen des Vereins gleichen Anteil zu nehmen.

15.2 Sämtliche Mitglieder können ohne Unterschied in den Vorstand gewählt werden.

15.3 Jedes aktive Mitglied hat die Übungsstunden regelmäßig zu besuchen und nach Kräften an der Förderung des Boxsports und an seiner eigenen Ausbildung mit Eifer und Freude zu arbeiten.

15.4 Ordnung und Kameradschaft sind zu wahren und die Übungsordnung ist stets einzuhalten.

15.5 Außerhalb des Vereins soll das Mitglied seine eigene und die Ehre und das Ansehen des Vereins hochhalten.

§ 16 Auflösung des Vereins 

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

16.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

 

           Vorsitzender                                                        stellv. Vorsitzender

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